Wie werde ich Seelotse?
Der Weg zum Seelotsberuf führt nach der Erlangung des nautischen Patents über die aktive Seefahrt.
Um den Beruf für eine breitere Anzahl von Bewerbern attraktiv zu machen, wurde unter Beteiligung der Seelotsen neben dem klassischen Berufszugang eine zusätzliche Einstiegsmöglichkeit geschaffen. Mit der Änderung des Seelotsgestzes zum 01.08.2008 wurde dieser Weg nun geöffnet.
Textfassung des Gesetzes.
Für weitere Informationen für die Zulassung zum Seelotsanwärter steht im Downloadbereich das "Merkblatt für die Zulassung als Seelotsanwärterin/Seelotsanwärter" der WSD zur Verfügung.
Patentinhabern, die bislang gleich nach dem Umtausch des Wachpatents in das Kapitänspatent aus der Seefahrt in Landberufe wechseln möchten, wird mit der Gesetzesänderung ein neuer Zugang zum Beruf des Seelotsen eröffnet.
Zurzeit hat diese Lotsenbrüderschaft den Antrag auf Grundausbildung nicht gestellt. Daher empfehlen wir den Interessenten weiterhin in der aktiven Seefahrt zu verbleiben, um sich den Zugang zum Seelotsberuf über den herkömmlichen Weg offen zu halten. Die Bewerbung für die Aufnahme in eine Grundausbildung können Sie dennoch absenden. So sind Sie im Antragsfall sofort auf der Bewerberliste für die Grundausbildung.
Hier ein das Wichtigste über die Gesetzesänderung:
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SEELOTSGESTZ (geltende Version) |
GEPLANTE GESETZESÄNDERUNG | ANMERKUNGEN |
| Besitz eines Befähigungszeugnisses ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Keine Änderung geplant |
Dipl. AG STCW AG (nicht AGW o.ä.) |
| eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses | ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben | Der klassische Weg über die 2-jährige Fahrzeit bleibt erhalten. Eine neue - zusätzliche - Möglichkeit wird jedoch geschaffen (siehe unten) |
| Bewerber müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse in der englischen Sprache besitzen | siehe links | |
| durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachweist, dass er geistig und körperlich für den Beruf eines Seelotsen geeignet ist, insbesondere das volle Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen hat | ein Zeugnis des seeätzlichen Dienstes der Seeberufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vorlegt. | |
| nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür bietet, dass er die für den Beruf eines Seelotsen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt | Als Seelotsanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist, wer die Gwähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird. | |
| NEUER ABSATZ IN PARAGRAPH 9: | ||
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische, praxisorientierte Grundausbildung einzuführen, die nur auf Antrag einzelner Lotsenbrüderschaften für das jeweilige Seelotsrevier zugelassen wird. Der Erwerb des oben genannten Befähigungszeugnisses (ausgefahrenes Patent) darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. Durchführung und Dauer der Grundausbildung regelt die Rechtsverordnung. |
Interessierten öffnet sich unter den genannten Voraussetzungen nun bereits nach ausgefahrenem Patent (-> etwa 2 Jahre füher als nach geltender Gesetzeslage) der Berufseinstieg. An der Rechtsverordnung wird derzeit gearbeitet. Sie wird hier bekannt gemacht, sobald diese in der endgültigen Fassung vorliegt. |